Die vorliegende Campingplatzordnung ist für alle Gäste, Besucher, Nutzer und Beschäftigten verbindlich und richtet sich nach den folgenden Vorschriften:
Andalusien
• Dekret 26/2018 vom 23. Januar zur Regelung von Tourismus-Campingplätzen (Camping- und Stellplätze), BOJA Nr. 27 vom 07.02.2018.
Region Murcia
• Dekret Nr. 193/2022 vom 27. Oktober zur Regelung touristischer Unterkünfte in den Kategorien Campingplätze und Stellplätze für Wohnmobile, Caravans, Camper und ähnliche Fahrzeuge.
Navarra
• Forales Dekret 24/2009 vom 30. März zur Regelung von Tourismus-Campingplätzen in der Foralgemeinschaft Navarra.
Aragón
• Dekret 35/2023 vom 5. April zur Regelung von touristischen Freiluftunterkünften und besonderen touristischen Unterkünften.
Katalonien
• Dekret 75/2020 vom 4. August über den Tourismus in Katalonien, veröffentlicht im DOGC Nr. 8195 (06-08-2020).
Damit werden in jeder Autonomen Gemeinschaft die touristischen Unterkünfte in den Modalitäten Campingplätze sowie Stellplätze für Wohnmobile, Wohnwagen, Camper und ähnliche Formen geregelt.
Der Campingplatz behält sich das Recht vor, die Unterstützung der Ordnungskräfte in Anspruch zu nehmen, um jene Nutzer aus der Anlage zu verweisen, die gegen die Campingplatzverordnung verstoßen oder die versuchen, die Einrichtung mit einem anderen Ziel als der normalen Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistungen zu betreten oder darin zu verweilen; ebenso in den Fällen, in denen das Verhalten der Gäste eine Gefahr für ihre eigene Sicherheit, die anderer Gäste oder des Campingplatzpersonals darstellt.
Besucher müssen sich an der Rezeption unter Vorlage ihres Personalausweises oder eines gleichwertigen Dokuments registrieren und werden in einem Besucherformular erfasst. Die maximale Aufenthaltsdauer als Besucher beträgt eine Stunde. Ab Überschreiten dieses Zeitlimits gilt die Person als Gast und hat die entsprechende Gebühr zu entrichten.
Der Zutritt und Aufenthalt auf dem Campingplatz ist Personen in alkoholisiertem Zustand oder unter Einfluss von Betäubungsmitteln nicht gestattet.
In der Hochsaison ist der Zutritt für Besucher untersagt, es sei denn, er wurde ausdrücklich von der Campingplatzleitung genehmigt.
RECHT AUF ZUTRITT UND AUFENTHALT
Alle Gäste und Besucher haben sich in den Gemeinschaftsbereichen des Campingplatzes angemessen zu kleiden und die Regeln des Anstands sowie des respektvollen Zusammenlebens jederzeit einzuhalten.
In den Schwimmbecken des Campingplatzes ist das Tragen von Badebekleidung verpflichtend. Alle anderen langen Kleidungsstücke und Accessoires sind in den Schwimmbecken strengstens verboten. Ein Burkini ist aus hygienischen Gründen nur bei sachgemäßer Verwendung und wenn er aus Neopren besteht zulässig.
Zur Wahrung einer respektvollen und familiengerechten Atmosphäre für alle Gäste ist das Oben-ohne-Baden (d. h. ohne Oberteil von Badeanzug oder Bikini) in sämtlichen Bereichen der Anlage – einschließlich Schwimmbecken, Terrassen, Gärten und Gemeinschaftsflächen – untersagt.
Der Zutritt zu den Restaurants der Anlage ist in nasser Kleidung, ohne Oberbekleidung oder ohne Schuhe nicht gestattet.
Bitte hängen Sie keine Kleidung oder Handtücher an die Balkone der Unterkünfte.
Von allen Gästen wird erwartet, dass sie sich während ihres Aufenthalts auf dem Gelände in vollständiger Badebekleidung aufhalten.
Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann disziplinarische Maßnahmen seitens der Campingplatzleitung nach sich ziehen, einschließlich des sofortigen Ausschlusses vom Campingplatz ohne Anspruch auf Erstattung oder Geltendmachung von Reklamationen.
Der Zutritt wird jenen Personen verweigert, die zuvor wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Verordnung ausgeschlossen wurden oder die frühere in Anspruch genommene Leistungen nicht freiwillig beglichen haben.
Nicht zugelassen werden Personen, die deutliche Anzeichen von Trunkenheit aufweisen oder Betäubungsmittel konsumiert haben.
Der Zutritt ist Personen untersagt, die nicht im Rahmen einer Unterkunftsvereinbarung auf dem Campingplatz registriert sind.
Im Hinblick auf Besuche kann die Campingplatzleitung nach eigenem Ermessen sowie auf Antrag und unter voller Verantwortung des registrierten Gastes den Zutritt von Familienangehörigen und Freunden genehmigen. Dieser Zutritt ist ausschließlich für einen im Voraus festgelegten Zeitraum genehmigt und setzt die Registrierung in der Rezeption unter Vorlage eines Identitätsdokuments sowie die Entrichtung der festgelegten Gebühr voraus. Eine Überschreitung der festgelegten Aufenthaltsdauer führt in jedem Fall dazu, dass der Besucher als Tagesgast angesehen wird. Nicht bezahlte Besuchergebühren gehen zu Lasten des registrierten Campinggastes.
Unter keinen Umständen wird Familienangehörigen, Freunden oder Bekannten von Nutzern der Zutritt gewährt, wenn diese keinen ordnungsgemäß mit der Campingplatzleitung abgeschlossenen und gültigen Aufenthalt nachweisen können.
Gemäß der Verordnung INT/1922/2003 sind alle Gäste verpflichtet, die entsprechenden amtlichen Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass oder gegebenenfalls Aufenthaltserlaubnis) vorzulegen.
Alle Personen über 14 Jahre müssen im Besitz gültiger Ausweispapiere sein, um Zugang zum Campingplatz zu erhalten.
Der Zutritt von Minderjährigen ohne Begleitung der Eltern oder gesetzlichen Vertreter ist verboten.
REGISTRIERUNG BEI ANKUNFT
Bei der Registrierung werden Beginn und Ende des Vertrags zwischen Gast und Betrieb dokumentiert. Für eventuelle Änderungen wenden Sie sich bitte an die Rezeption.
Eine Überschreitung der vereinbarten Aufenthaltsdauer verpflichtet zur Zahlung eines zusätzlichen Übernachtungstages.
Für den Zugang zur Unterkunft auf dem Campingplatz ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises, Führerscheins oder Reisepasses erforderlich. Darüber hinaus ist die jeweils von den spanischen Behörden geforderte Dokumentation auszufüllen sowie das entsprechende Aufnahmeformular zu unterzeichnen.
Alle Personen über 14 Jahre müssen im Besitz gültiger Ausweisdokumente sein.
Zur Identifizierung der Gäste zulässige Ausweisdokumente sind:
• Spanische Gäste: Personalausweis, Reisepass oder Führerschein
• Ausländische Gäste: Reisepass, Identitätskarte oder Personalausweis
• Ausländische Gäste mit Wohnsitz in Spanien: Reisepass, Identitätskarte oder Personalausweis, spanische Aufenthaltsgenehmigung oder Ausländeridentitätskarte
Minderjährige Gäste dürfen nur in Begleitung ihrer Eltern oder gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. Jugendliche ab 14 Jahren müssen im Besitz eines gültigen Personalausweises, einer Identitätskarte oder eines Reisepasses sein.
Minderjährige, die ohne Begleitung ihrer Eltern oder gesetzlichen Vertreter in unseren Anlagen untergebracht sind, müssen stets von einem verantwortlichen Erwachsenen begleitet werden. Zusätzlich ist eine schriftliche, unterschriebene Genehmigung der Eltern oder gesetzlichen Vertreter vorzulegen, der eine Fotokopie des Personalausweises, Reisepasses oder Führerscheins der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen beizufügen ist.
Eltern, Vormunde oder autorisierte Erwachsene sind für Minderjährige sowie für deren Handlungen und die dadurch möglicherweise verursachten Schäden an den Einrichtungen verantwortlich. In diesem Zusammenhang haben die Eltern den Campingplatz sowie dessen Leitung und Mitarbeiter und jede sonstige entschädigungsberechtigte Partei zu entschädigen und sie von sämtlichen Verlusten, Ansprüchen, Schäden oder Haftungen freizustellen und schadlos zu halten, die im Zusammenhang mit dem Minderjährigen stehen oder die durch diesen direkt oder indirekt verursacht wurden.
Wer die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, erhält keinen Zugang zum Campingplatz und hat weder Anspruch auf Rückerstattung noch auf die Geltendmachung von Ansprüchen.
Die Stromanschlüsse haben eine Spannung von 220 V und eine maximale Leistung von 1000 W/5 A. Die Nutzung nicht zugelassener Stecker ist untersagt. Bei längerer Abwesenheit hat der Kunde aus Sicherheitsgründen seine elektrische Installation vom Netz zu trennen.
Die Nutzung des Leitungswassers ist ausschließlich für den menschlichen Verbrauch gestattet. Die Wasserstellen sind ausschließlich zur Entnahme von Wasser vorgesehen. Es ist verboten, Spülbecken, Waschbecken und Duschen für andere Zwecke als die vorgesehenen zu benutzen, insbesondere zum Waschen von Hausrat, Kleidung oder Tieren.
Das Entzünden von Feuer ist strengstens untersagt, ausgenommen in den vom Campingplatz bereitgestellten Grillstellen sowie in Kochern oder Campinggasgeräten, die ausschließlich in den ausdrücklich dafür ausgewiesenen Bereichen verwendet werden dürfen. In jedem Fall ist den Anordnungen der zuständigen Brandschutzbehörden Folge zu leisten.
Die Müllentsorgung erfolgt täglich über die hierfür bereitgestellten Container. Das Wegwerfen von Abfällen auf Wegen, Parzellen, in Gemeinschaftsbereichen oder in der angrenzenden Natur ist verboten.
Es ist verboten, Abspannseile, Leinen oder sonstige Installationen an Bäumen zu befestigen. Erlaubt ist ausschließlich die Nutzung von Leinen mit Schutzvorrichtung zum Wäscheaufhängen in den dafür vorgesehenen Bereichen. Die Gäste haben das Bewässerungssystem des Campingplatzes jederzeit zu respektieren.
Während der Nutzung des Schwimmbades, an Ostern, im Sommer oder in jedem anderen Zeitraum oder Bereich, den die Campingplatzleitung bestimmt, ist das Tragen von Identifikationsarmbändern verpflichtend.
VERHALTENSREGELN UND NUTZUNGSREGELN FÜR SERVICES UND EINRICHTUNGEN
Die Gäste und Nutzer des Campingplatzes haben die folgenden Vorschriften zur Wahrung eines geordneten Zusammenlebens einzuhalten:
a. Die Campingplatzverordnung zur Kenntnis nehmen, akzeptieren und einhalten.
b. Die grundlegenden Vorschriften zu Sicherheit, Zusammenleben, Sittlichkeit und Hygiene sind einzuhalten, so wie sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Einrichtung festgelegt wurden, wobei insbesondere die Eigenart des Campings zu berücksichtigen ist, bei der es wesentlich ist, Höflichkeit, Sauberkeit und gegenseitigen Respekt zu wahren. Personen mit offensichtlichen Anzeichen von Trunkenheit oder unter Einfluss von Betäubungsmitteln, deren Verhalten das Zusammenleben der Camper stört oder stören könnte, wird der Aufenthalt nicht gestattet.
c. Die für jede Situation vorgeschriebenen Kontroll- und Identifizierungsmittel für Personen oder Fahrzeuge sind ordnungsgemäß zu verwenden. In bestimmten Bereichen des Campingplatzes (z. B. Schwimmbäder) sowie zu bestimmten Zeiten (z. B. Ostern oder Sommerhochsaison) ist das Tragen von Identifikationsarmbändern – oder anderen geeigneten, vor der Anreise bekanntgegebenen Systemen – verpflichtend.
d. Die Natur, die Bäume, die Vegetation, die Tiere usw. sowie sämtliche Einrichtungen des Campingplatzes sind zu respektieren und sachgerecht zu nutzen.
e. Vermutete Fälle ansteckender Krankheiten sind der Campingplatzleitung unverzüglich mitzuteilen.
f. Die Ruhezeiten der übrigen Camper sind zu respektieren.
g. Der Campingplatz ist nach Ablauf der vereinbarten Aufenthaltsdauer zu verlassen, es sei denn, es wurde im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Campingplatz und Gast eine Verlängerung vereinbart.
h. Der belegte Stellplatz ist in demselben Zustand zu hinterlassen, in dem er vorgefunden wurde.
i. Geschirrspülen oder Wäschewaschen ist ausschließlich in den dafür vorgesehenen Einrichtungen gestattet.
j. An den von der Campingplatzleitung gemäß dem Selbstschutzplan des Campingplatzes durchgeführten Evakuierungsübungen ist mitzuwirken.
k. Bei der getrennten Sammlung von festen Abfällen ist wie nachstehend beschrieben mitzuwirken:
a. Haushaltsabfälle und organische Reste sind in ordnungsgemäß verschlossenen Plastiksäcken zu sammeln und in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
b. Glas, Papier, Karton, Metalle und Kunststoffe sind in die jeweiligen Sammelcontainer einzubringen.
l. Unfälle oder Notfälle sind den Mitarbeitern des Campingplatzes so schnell wie möglich zu melden, damit die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können.
m. Die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der eigenen Wertgegenstände und Interessen sind vom Camper selbst zu treffen.
n. Von der Campingplatzleitung ausgegebene persönliche Identifikationsmittel sind mitzuführen und den Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
o. Für die Stromversorgung sind ausschließlich Verlängerungskabel aus wetterfestem Gummischlauchkabel 1 kV, zweipolig mit Schutzleiter 2,5 mm², sowie wetterfeste Schuko-Stecker zu verwenden. Das Kabel muss durchgehend sein, ohne Verbindungsstücke oder zusätzliche Verlängerungen.
p. Es ist untersagt, sogenannte „Kabelbündel“ durch den Anschluss mehrerer Geräte an eine Steckerleiste zu erzeugen (diese werden von den Elektrotechnikern mit geeigneten Wärmebildkameras kontrolliert). Kabel und Zubehör müssen den Vorschriften der Niederspannungs-Elektroverordnung sowie den ITC-Bestimmungen entsprechen.
q. Für die Außenbeleuchtung sind Geräte mit Schutzart IP65 zu verwenden, mit energieeffizienten LED-Lampen (maximal 8 Watt) sowie Verlängerungskabeln gemäß der oben beschriebenen Spezifikation. Außenbeleuchtungen sind ab 24.00 Uhr abzuschalten.
r. Mehrfachsteckdosen sind in einem geschützten Bereich im Vorzelt und in einer Höhe von mindestens 30 cm über dem Boden anzubringen.
s. Wohnwagen oder Wohnmobile sind bei längeren Aufenthalten und während der Abwesenheit ihrer Besitzer an dem von der Campingplatzleitung und den Mitarbeitern festgelegten Ort und unter den vorgeschriebenen technischen Bedingungen abzustellen; Vorzelte sind abzubauen und sämtliches Campingzubehör im Inneren des Wohnwagens oder Wohnmobils zu verstauen.
t. Die Mitarbeiter des Campingplatzes sind mit Höflichkeit und Respekt zu behandeln.
u. Das Waschen von Autos, Booten oder Anhängern innerhalb des Campingplatzes ist verboten.
v. Das Ausgießen von Schmutzwasser auf Pflanzen, Wegen oder Parzellen ist untersagt.
w. Das Mitführen von Waffen, der Umgang mit Benzin sowie die Verwendung entzündlicher Produkte außerhalb der dafür zugelassenen Bereiche sind verboten.
x. Das Reinigen und Bearbeiten von Fischen ist ausschließlich in den hierfür speziell eingerichteten Bereichen gestattet.
y. Das Rauchen ist in den Unterkünften sowie in allen als rauchfrei gekennzeichneten Bereichen verboten.
z. Kollektive Spiele, Turniere oder andere sportliche Aktivitäten dürfen in nicht dafür vorgesehenen Bereichen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Campingplatzleitung durchgeführt werden.
aa. Das Veranstalten von Trinkgelagen, die Nutzung von Wasserpfeifen oder der massenhafte Alkoholkonsum in Gemeinschaftsbereichen ist untersagt.
ab. Das Errichten von nicht genehmigten Strukturen, Zäunen oder Abgrenzungen, die die Ästhetik oder Sicherheit der Parzellen verändern, ist verboten.
ac. Das Aufstellen von Tischen oder Hilfskonstruktionen, die die von der Campingplatzleitung genehmigten Abmessungen überschreiten, ist untersagt.
ad. Das Abdecken des Bodens der Parzelle mit anderen Materialien als der vom Campingplatz genehmigten durchgehenden Raffia-Bodenmatte ist nicht erlaubt.
ae. Das Rauchen in überdachten Einrichtungen oder in ausdrücklich als rauchfrei gekennzeichneten Bereichen ist untersagt.
af. Das Entleeren von Chemieabwasser außerhalb der ausdrücklich dafür vorgesehenen Entsorgungsstellen ist verboten.
ag. Die Verwendung von Gasflaschen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 13 kg ist verboten, es sei denn, die Campingplatzleitung erteilt eine ausdrückliche Genehmigung und die Sicherheitsvorschrift wird strikt eingehalten.
VERBOTE UND PFLICHTEN DER NUTZER, GÄSTE UND MITARBEITER
Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen gelten die nachfolgenden Regelungen, deren Einhaltung verpflichtend ist:
a. Der Zutritt zu den Bereichen des Campingplatzes, die ordnungsgemäß als eingeschränkter Zugang gekennzeichnet sind, ist für alle Nutzer strengstens untersagt, ausgenommen ausdrücklich von der Campingplatzleitung autorisiertes Personal. Jeder Nutzer, der diese Vorschrift missachtet und solche Bereiche betritt, handelt ausschließlich auf eigene Verantwortung und stellt den Campingplatz sowie dessen Leitung ausdrücklich von jeglichen direkten oder indirekten Folgen, Schäden oder Nachteilen frei, die sich aus diesem unbefugten Zutritt ergeben könnten. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann zur Verhängung der von der Campingplatzleitung für angemessen erachteten Disziplinarmaßnahmen führen, einschließlich der sofortigen Ausweisung vom Gelände sowie gegebenenfalls der Meldung des Vorfalls an die zuständigen Behörden.
b. Die Nutzung der gemeinschaftlichen Einrichtungen und Dienstleistungen des Campingplatzes ist ausschließlich denjenigen Nutzern vorbehalten, die ordnungsgemäß an der Rezeption registriert und angemeldet sind, sich innerhalb des zuvor mit der Campingplatzleitung vereinbarten Aufenthaltszeitraums aufhalten und die zu jedem Zeitpunkt die vom Campingplatz festgelegten Gebühren und wirtschaftlichen Verpflichtungen vollständig beglichen haben. Der Zugang zu und die Nutzung dieser Einrichtungen und Dienstleistungen ist ausdrücklich untersagt für nicht autorisierte Personen, nicht registrierte Nutzer sowie für jene, die die für ihren Aufenthalt fälligen Gebühren nicht vollständig entrichtet haben. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann die Einleitung geeigneter Maßnahmen durch die Campingplatzleitung nach sich ziehen, einschließlich der sofortigen Ausweisung vom Gelände.
c. Die Ruhe der übrigen Camper ist nicht zu stören.
d. Spiele oder Sportarten, die andere Camper belästigen könnten, sowie jegliche kollektive Aktivitäten – ob sportlicher, kultureller, freizeitlicher, geselliger oder unterhaltender Art – sind ohne Genehmigung untersagt.
e. Das Rauchen ist in den Unterkünften sowie in als „Nichtraucherbereiche“ ausgewiesenen Bereichen verboten. Auch die Nutzung von E-Zigaretten oder Vapes ist in den Unterkünften und Nichtraucherzonen nicht gestattet.
f. Wir erinnern daran, dass der Konsum und Umgang mit Betäubungsmitteln in dieser Einrichtung strengstens verboten ist; deren Gebrauch kann die Räumung des Geländes, die Mitteilung an die zuständigen Behörden sowie die Verhängung von Sanktionen nach sich ziehen.
g. Offenes Feuer und Grillen sind auf dem gesamten Campingplatz verboten.
h. Die Anfertigung von Luftaufnahmen in Form von Videos oder Fotografien mittels unbefugter oder missbräuchlicher Verwendung von Drohnen oder ähnlichen Geräten ist verboten.
i. Das Spannen von Seilen zwischen Bäumen zum Aufhängen von Kleidung oder sonstigen Gegenständen ist nicht gestattet.
GRÜNDE FÜR DIE AUFLÖSUNG DES BEHERBERGUNGSVERTRAGS UND AUSSCHLUSSGRÜNDE
Die Campingplatzleitung behält sich das Recht vor, Gästen den Zutritt zu verweigern bzw. den Vertrag zu kündigen, wenn diese die Campingplatzverordnung nicht einhalten, gegen grundlegende Regeln des sozialen Zusammenlebens und guten Benehmens verstoßen oder die in dieser Campingplatzverordnung festgelegten Grundsätze des zivilisierten Miteinanders missachten.
Ein Verstoß gegen jegliche Bestimmung dieser Verordnung oder Handlungen, die das Zusammenleben mit anderen Campinggästen stören oder gegen Moral und gute Sitten verstoßen, können den sofortigen Verweis vom Campingplatz ohne Anspruch auf Rückerstattung oder Entschädigung des bereits gezahlten Betrages nach sich ziehen.
Ebenso kann der Vertrag mit den Gästen aus jedem der im spanischen Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Gründe – insbesondere gemäß Artikel 1124 – sowie aufgrund sonstiger einschlägiger Vorschriften über die Aufhebung oder Beendigung von Verträgen aufgelöst werden. Im Falle eines Vertragsverstoßes durch den Gast ist dieser verpflichtet, den Campingplatz unverzüglich zu verlassen, ohne Anspruch auf Rückerstattung oder Geltendmachung von Ansprüchen.
VERGESSENE GEGENSTÄNDE
Registrierung
• Jeder gefundene Gegenstand wird gemäß dem festgelegten internen Verfahren im Fundbuch bzw. im elektronischen System für Fundsachen erfasst.
Aufbewahrung nach Wert
• Gegenstände von geringem Wert: Aufbewahrungsdauer 1 Monat.
• Gegenstände von höherem Wert: Aufbewahrungsdauer 6 Monate.
Verbleib nach Ablauf der Frist
• Nach Ablauf der jeweiligen Frist und sofern der Gegenstand nicht abgeholt wurde, wird er in die für nicht abgeholte Fundsachen vorgesehene Kiste gelegt (oder entsprechend den geltenden Bestimmungen behandelt).
ZEITEN FÜR ANKUNFT UND ABREISE
Die Zeiten für Check-in und Check-out, die Öffnungszeiten der Rezeption, die Zeiten für den Campingbetrieb sowie die Ruhe- und Erholungszeiten sind an der Rezeption ausgehängt und für alle Gäste verbindlich.
Während der Ruhezeiten sind jegliche Geräusche, Stimmen oder Diskussionen zu unterlassen; zudem ist das Befahren des Geländes mit Fahrzeugen sowie das Auf- oder Abbauen von Zelten oder sonstigen Campingeinheiten untersagt.
In Ruhe- und Erholungszeiten gilt ein maximal zulässiger Geräuschpegel von 50 dB.
Hinsichtlich der Tonwiedergabe/-emission gilt die nachstehende Regelung:
Das Abspielen von Musik über tragbare Audiogeräte ist zu jeder Zeit untersagt. Tragbare Audiogeräte müssen innerhalb des Campinggeländes ausgeschaltet bleiben.
Fernsehgeräte in Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilen sind auf minimale Lautstärke einzustellen und dürfen 50 dB in keinem Fall überschreiten. Geräusche dürfen von den nächstgelegenen Parzellen aus nicht wahrnehmbar sein.
BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE NUTZUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN
Die Nutzung von Fahrzeugen im Inneren des Campingplatzes ist ausschließlich für die Ein- und Ausfahrt der Gäste gestattet. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt dabei 10 km/h.
Während der Ruhezeiten ist das Fahren mit jeglichen Kraftfahrzeugen verboten.
Das Betätigen der Fahrzeughupe ist untersagt, außer in Notfällen oder Fällen höherer Gewalt.
Gäste sind verpflichtet, ihre Fahrzeuge ausschließlich auf den hierfür vorgesehenen Parkplätzen und/oder Parzellen abzustellen. Das Parken in Bereichen, die den Verkehr oder den Zugang für Fahrzeuge und Personen behindern, ist untersagt.
Die Nutzung der internen Wege des Campingplatzes durch Nutzer ohne gültigen Vertrag ist ausschließlich gestattet, um Parzellen, die unrechtmäßig belegt sind, zu erreichen. Der Zugang wird ausschließlich derjenigen Person oder den Personen gewährt, die als Eigentümer des Mobilheims eingetragen sind.
Der Campingplatz erfüllt die geltenden Vorschriften zum Parken und verfügt zudem über einen begrenzten Parkplatz im Bereich der Rezeption. Nach Beginn der Ruhezeiten dürfen Fahrzeuge, die das Gelände verlassen haben und zurückkehren, nicht mehr in den Campingbereich einfahren. Sie können – sofern Plätze frei sind – auf dem Parkplatz an der Rezeption abgestellt werden. Sobald dieser ausgelastet ist, ist das Einfahren oder Abstellen von Fahrzeugen innerhalb des Campingplatzes erst nach Ende der Ruhezeiten oder dem Freiwerden eines Parkplatzes wieder gestattet.
Es ist strengstens untersagt, in geschlossene Einrichtungen des Campingplatzes (wie Restaurant, Cafeteria, Sanitäranlagen, Rezeption und insbesondere Bungalows) irgendeine Form von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zur persönlichen Mobilität einzubringen. Dieses Verbot umfasst alle Varianten sogenannter „Personal Mobility Devices (PMD)“, einschließlich – jedoch nicht beschränkt auf – Elektro-Tretroller (E-Scooter), Segways, Hoverboards, elektrische Skateboards sowie alle vergleichbaren elektrisch- oder batteriebetriebenen Geräte, die unter diese Definition fallen können. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich Fahrzeuge für Personen mit eingeschränkter Mobilität.
Diese Maßnahme dient dem öffentlichen Gesundheits- und Sicherheitsinteresse, da von den Batterien solcher Fahrzeuge – insbesondere bei unsachgemäßer Handhabung, Defekten oder der Nutzung ungeeigneter Ladegeräte – erhebliche Brandgefahren ausgehen. Ein Verstoß gegen diese Maßnahme kann zum sofortigen Ausschluss des Nutzers von der Campinganlage führen.
Die Nutzung dieser persönlichen Mobilitätsgeräte innerhalb des Campingplatzes darf ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Fahrwegen erfolgen (nicht auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen), und zwar im Einklang mit der Beschilderung und den für andere Fahrzeuge geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen; die zugelassene Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km/h. Die Nutzung der persönlichen Mobilitätsgeräte hat in jedem Fall unter Beachtung der einschlägigen Verkehrsvorschriften sowie in Übereinstimmung mit den nachstehenden Bestimmungen zu erfolgen:
• Mindestalter des Fahrers: 16 Jahre
• Helmpflicht
• Bei Nacht ist die Fahrzeugbeleuchtung zwingend einzuschalten.
• Es ist verboten, mehr als eine Person auf dem persönlichen Mobilitätsfahrzeug zu befördern.
• Der Eigentümer muss ein Fahrzeugzertifikat vorlegen, das einen QR-Code enthält, mit dem nachgewiesen wird, dass der E-Scooter die technischen Anforderungen der geltenden Vorschriften erfüllt. Dieses Erfordernis unterliegt einer Übergangsregelung: Geräte, die ab dem 22. Januar 2024 verkauft werden, müssen zertifiziert sein. Ältere Geräte dürfen bis zum 22. Januar 2027 ohne Zertifizierung betrieben werden.
• Das Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln ist verboten.
• Es ist untersagt, das Fahrzeug mit Kopfhörern zu führen oder während der Fahrt ein Mobiltelefon oder sonstiges Gerät zu benutzen.
Es ist strengstens untersagt, mit Fahrzeugen zur persönlichen Mobilität in jeglicher Ausführung, wie zuvor definiert, innerhalb der Einrichtungen des Campingplatzes zu fahren. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich Fahrzeuge für Personen mit eingeschränkter Mobilität. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung kann den Ausschluss des Nutzers vom Campingplatz zur Folge haben.
Die Benutzung solcher persönlicher Mobilitätsgeräte innerhalb des Campingplatzes erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr und Verantwortung des Nutzers. In diesem Zusammenhang hat der Kunde den Campingplatz sowie dessen Leitung und Mitarbeiter und jede sonstige entschädigungsberechtigte Partei für sämtliche Verluste, Ansprüche, Schäden oder Haftungen, die im Zusammenhang mit oder unmittelbar bzw. mittelbar aus der Nutzung eines Fahrzeugs zur persönlichen Mobilität entstehen, zu entschädigen und sie hiervon freizustellen.
AUSDRÜCKLICHES VERBOT DER INSTALLATION VON NICHT GESTATTETEN ELEMENTEN AUF DEN PARZELLEN
1. Die Nutzung der unter das Dekret Nr. 193/2022 vom 27. Oktober fallenden Einrichtungen erfolgt stets in der Eigenschaft als Nutzer. Der Verkauf oder die Vermietung von Parzellen oder festen Unterkunftseinrichtungen für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten ist gemäß Artikel 31 des Gesetzes 12/2013 vom 20. Dezember untersagt.
2. Dem Mieter ist es untersagt, die ihm überlassene Parzelle oder Unterkunftseinrichtung ganz oder teilweise unterzuvermieten.
3. Der Aufenthalt in den Einrichtungen ist stets vorübergehend und darf eine Dauer von 12 Monaten nicht überschreiten. Eine neue Reservierung zur Nutzung einer Parzelle darf erst nach Ablauf eines vollen Monats ab Beendigung der vorherigen Reservierung vorgenommen werden.
4. Den Gästen ist es untersagt, auf den Parzellen feste Elemente zu installieren, die nicht dem temporären Charakter des Aufenthalts in Campinganlagen entsprechen, wie z. B. Umzäunungen oder Abgrenzungen, Böden oder Pflasterungen, große Haushaltsgeräte, Spülbecken, fest installierte Tische oder Bänke sowie alle sonstigen Elemente, die den Eindruck einer dauerhaften, stabilen oder wohnhaften Nutzung über den in Absatz 3 genannten Zeitraum hinaus vermitteln.
5. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts stellt einen hinreichenden Grund für die Auflösung des Beherbergungsvertrages dar, ohne dass ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Zudem gilt dieser als schwerer Verstoß aufgrund der Installation fester Elemente im Sinne von Artikel 48.11 des Gesetzes 12/2013 vom 20. Dezember, mit den darin vorgesehenen Rechtsfolgen.
HAUSTIERE UND BEGLEITTIERE
Für jedes Haustier, dessen Zutritt gestattet wird, muss eine Anmeldung erfolgen und die in der Preisliste ausgewiesene Gebühr entrichtet werden. Das Anmeldeformular ist auszufüllen und die entsprechenden Gesundheitsunterlagen müssen ordnungsgemäß vorliegen.
Jedes Tier, dessen Zutritt durch das Rezeptionspersonal genehmigt wurde, muss sich jederzeit in Begleitung seines verantwortlichen Eigentümers befinden, angeleint (Leine max. 2 Meter) und unter dessen Kontrolle. Es darf niemals unbeaufsichtigt bleiben. Der Eigentümer ist verpflichtet, darauf zu achten, dass das Tier seine Notdurft ausschließlich an den dafür vorgesehenen Stellen verrichtet und dafür verantwortlich, die Exkremente zu beseitigen.
Hunde insbesondere müssen stets an der Leine geführt werden. Hunde, die als „potenziell gefährlich“ eingestuft sind, müssen zudem mit Maulkorb und nicht ausziehbarer Leine geführt werden; der Eigentümer muss im Besitz der entsprechenden Sonderlizenz sowie einer gültigen Versicherung sein.
Der Zutritt von Tieren zur Rezeption, zum Poolbereich, zum Kinderspielplatz, zu den Sanitäranlagen, zum Supermarkt und zum Restaurant des Campingplatzes ist verboten.
Wird ein Tier auf dem Campingplatz ohne seinen Eigentümer oder Verantwortlichen angetroffen, gilt dies als ausdrückliche Ermächtigung für die Sicherheitsdienste, das Tier einzufangen und den kommunalen Diensten zu übergeben. Sämtliche hierbei entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers.
Im Falle einer Wiederholung des vorgenannten Verstoßes kann die Campingplatzleitung die Nichtzulassung des betreffenden Tieres anordnen und dies sogar zum Anlass nehmen, den Eigentümer ohne Anspruch auf Rückerstattung oder Geltendmachung von Ansprüchen vom Campingplatz zu verweisen.
Der Tierhalter haftet sowohl zivil- als auch vermögensrechtlich für alle Schäden, die das Tier an Personen, Sachen oder Einrichtungen verursachen kann. In diesem Zusammenhang hat der Tierhalter den Campingplatz sowie dessen Leitung und Mitarbeiter und jede sonstige entschädigungsberechtigte Partei für sämtliche Verluste, Ansprüche, Schäden oder Haftungen, die direkt oder indirekt durch das Tier entstehen oder mit ihm in Zusammenhang stehen, zu entschädigen und sie hiervon freizustellen.
Bellen und Lärm sind insbesondere während der Ruhezeiten (23:00–8:00 Uhr) zu vermeiden.
Es ist verboten, den Hund angebunden und unbeaufsichtigt auf der Parzelle zurückzulassen.
Als Ausnahme von den in diesem Abschnitt genannten Bestimmungen ist Blindenführhunden, die Personen mit Sehbehinderungen begleiten, der Zutritt gestattet. Ihre Mitnahme unterliegt den in Gesetz Nr. 5/1998 vom 23. November festgelegten Bedingungen.
Regeln für den Aufenthalt in den Unterkünften:
• Pro Unterkunft sind maximal 2 Hunde gestattet.
• Hunde dürfen nicht auf Betten, Sofas oder sonstiges Mobiliar steigen.
• Das Baden des Hundes in Duschen, Waschbecken oder Spülbecken der Unterkunft ist verboten.
• Der Hund darf nicht über längere Zeit allein in der Unterkunft bleiben, um Schäden, Bellen oder Stress zu vermeiden.
• Die Eigentümer haften für Schäden am Mobiliar, die durch das Tier verursacht werden.
• Es wird empfohlen, für den Komfort des Hundes eine eigene Decke, ein Körbchen oder eine Transportbox mitzubringen.
FOTOS UND AUFNAHMEN
Fotos und Aufnahmen in den Gemeinschaftseinrichtungen des Campingplatzes sind nicht gestattet, es sei denn, sie werden von der Campingplatzleitung ausdrücklich genehmigt. Damit sollen das Recht der Nutzer auf Privatsphäre sowie die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz gewahrt werden. Ebenfalls untersagt ist die Anfertigung von Luftbildaufnahmen und Videos mittels nicht genehmigter oder missbräuchlich eingesetzter Drohnen oder ähnlicher Geräte.
KINDERSPIELPLATZ
Der Campingplatz verfügt über einen Kinderbereich, der ausschließlich für Kinder bestimmt ist, die sich jederzeit unter der Aufsicht ihrer Eltern oder eines verantwortlichen Erwachsenen befinden müssen.
Die Eltern oder Erziehungsberechtigten sind für die Minderjährigen sowie für deren Handlungen und verursachte Schäden an den Einrichtungen verantwortlich und haben für die entsprechenden Schäden oder Kosten gemäß den Vorgaben der Campingplatzleitung aufzukommen. Die Eltern oder der Erziehungsberechtigte des Kindes verpflichten sich, den Campingplatz sowie dessen Leitung und Mitarbeiter und jede andere entschädigungsberechtigte Partei für sämtliche Verluste, Ansprüche, Schäden oder Haftungen, die direkt oder indirekt durch das Kind entstehen oder mit ihm im Zusammenhang stehen, zu entschädigen und sie hiervon freizustellen.
Der Zutritt zum Kinderbereich mit Haustieren ist untersagt.
Der Zugang zum Kinderspielplatz ist Nutzern ohne gültigen Vertrag nicht gestattet.
Bei der Abreise haben die Gäste die Parzelle sauber zu hinterlassen, frei von Steinen oder Abfällen. Alle während des Aufenthalts vorgenommenen Veränderungen am Gelände sind rückgängig zu machen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann zur Berechnung der Wiederherstellungskosten führen.
STANDORT DER CAMPING-EINHEITEN
Die Gäste sind verpflichtet, sich bei ihrer Aufnahme auf der ihnen zugewiesenen Parzelle oder dem dafür vorgesehenen Platz einzurichten. Standortwechsel müssen genehmigt werden. Die jeweilige Campingeinheit und/oder das Fahrzeug ist verpflichtet, das ausgegebene Identifikationsmerkmal an einer gut sichtbaren Stelle aufzuweisen.
Es dürfen ausschließlich die beim Check-in angemeldeten Elemente installiert werden. Zusätzliche, nicht angemeldete Elemente sind nur dann ohne Berechnung gestattet, wenn sie direkt von der Campingeinheit abhängen.
Wenn der Gast beabsichtigt, den Campingplatz zu verlassen, während die Campingeinheit oder das Fahrzeug weiterhin auf dem Gelände verbleibt, ist dies der Rezeption mitzuteilen. Die Campingplatzleitung kann (i) die Abwesenheit unter Berücksichtigung der Umstände zu vereinbarten Bedingungen akzeptieren, (ii) den Gast anweisen, die Campingeinheit abzubauen, oder gegebenenfalls (iii) den Gast verpflichten, das Gelände mit sämtlichem Eigentum zu verlassen.
Gäste mit Wohnmobilen, die diese für Ausflüge nutzen und dabei ihre Parzelle vorübergehend freilassen, müssen dies der Rezeption mitteilen, um eine versehentliche Belegung ihres Platzes zu vermeiden.
Die für Wohnwagen und Wohnmobile vorgesehenen Bereiche dürfen nur ausnahmsweise von anderen Fahrzeugen oder Zelten belegt werden, und dies ausschließlich mit Genehmigung der Campingplatzleitung.
SCHWIMMBÄDER
Im Schwimmbad des Campingplatzes ist das Tragen von Badebekleidung verpflichtend. Alle anderen langen Kleidungsstücke und Accessoires sind im Schwimmbad strengstens verboten. Ein Burkini ist ausschließlich zulässig, wenn er den hygienischen Anforderungen entspricht; er muss aus Neopren gefertigt sein.
Der Zutritt zum Schwimmbad mit Gläsern, Glasgeschirr oder Speisen ist nicht gestattet. Getränke dürfen ausschließlich in den vom Campingrestaurant ausgegebenen Bechern mitgebracht werden.
Vor der Benutzung der Schwimmbäder ist das Duschen obligatorisch.
Auf den Liegen ist die Benutzung eines Handtuchs verpflichtend.
Das Reservieren von Liegen im Poolbereich ist untersagt. Nach 30 Minuten ohne Nutzung werden die Gegenstände vom Poolpersonal eingesammelt und bis zur Abholung aufbewahrt.
Topless ist in den Poolbereichen nicht erlaubt.
Der Zutritt zu den Schwimmbädern des Campingplatzes ist Nutzern ohne gültigen Vertrag nicht gestattet.
ZEITEN DER ABFALLENTSORGUNG
In Campingplätzen, die über einen Müllabholservice verfügen, sind die von der Rezeption bekanntgegebenen und beim Check-in mitgeteilten Abfallentsorgungszeiten einzuhalten, um saubere und geordnete Anlagen zu gewährleisten.
TARIFE
Die Gäste sind verpflichtet, den Preis für die in Rechnung gestellten Leistungen zu begleichen.
Grundsätzlich kann die Campingplatzleitung die Bezahlung der in Anspruch genommenen Leistungen zu jedem Zeitpunkt einfordern.
Die Berechnung der jeweiligen Aufenthaltsgebühren erfolgt nach Tagen. Dabei endet der Abreisetag um 12:00 Uhr (a.m.) im Falle des Campings und um 11:00 Uhr (a.m.) im Falle eines Bungalows. Verlässt der Gast den Stellplatz oder der Bungalow nicht bis zu diesen Uhrzeiten, wird die Zeit automatisch um einen Tag verlängert, der entsprechend berechnet wird. Ist die Parzelle oder die Unterkunft bereits reserviert, muss der Gast die Einrichtungen des Campingplatzes zu der vorgesehenen Zeit verlassen. Geschieht dies nicht, behält sich die Campingplatzleitung das Recht vor, rechtliche Schritte einzuleiten.
Gäste, die beabsichtigen, vor Öffnung der Rezeption abzureisen, müssen ihre Rechnung am Vortag der Abreise begleichen.
Maßgeblich sind ausschließlich die Preise, die ordnungsgemäß an der Rezeption veröffentlicht sind.
Die Bezahlung des vorgesehenen Aufenthaltes ist beim Check-in im Voraus zu leisten.
Weitere Zahlungsmodalitäten sind in der in der Rezeption ausgehängten Preisliste aufgeführt.
Die Eintritts- bzw. Aufenthaltsgebühren berechtigen den Gast zur Nutzung der an der Rezeption ausgewiesenen Leistungen.
Andere, nicht ausdrücklich genannte, aber kostenpflichtige Zusatzleistungen sind in der offiziellen Preisliste an der Rezeption aufgeführt.
Alle vom Unternehmen erbrachten Leistungen, die nicht durch die geltende Tourismusverordnung vorgeschrieben sind, erfolgen auf rein freiwilliger Basis. Ihre Erbringung kann daher jederzeit ganz oder teilweise eingestellt werden. Für die Inanspruchnahme hat der Gast das jeweils fällige Entgelt zu entrichten, das in der an der Rezeption ausgehängten Preistafel ausgewiesen ist.
MASSNAHMEN BEI NOTFÄLLEN
Der Notfallplan ist jederzeit an der Rezeption des Campingplatzes einsehbar und allen Mitarbeitern bekannt. In den beim Check-in ausgehändigten Unterlagen sind die Evakuierungswege, Sammelpunkte und die Standorte der Feuerlöscher beschrieben.
Im Falle einer Notsituation hat der Gast die Rezeption des Campingplatzes über die beim Check-in angegebenen Telefonnummern zu kontaktieren.
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Der Campingplatz verfügt über eine Haftpflichtversicherung; eine Kopie derselben liegt an der Rezeption zur Einsicht bereit.
AUSNAHMEN
Die Campingplatzleitung kann einen Gast aus außergewöhnlichen und gerechtfertigten Gründen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Campingplatzverordnung entbinden, sofern dadurch weder die Sicherheit der Anlagen, noch das Zusammenleben, noch die Rechte anderer Gäste beeinträchtigt werden. Solche Ausnahmen bedürfen stets einer ausdrücklichen und individuellen Genehmigung.
INFORMATION UND BESCHWERDEN
Den Gästen steht ein Briefkasten für Beschwerden und Anregungen an der Rezeption zur Verfügung.
Darüber hinaus können die offiziellen Beschwerdeformulare an der Rezeption des Campingplatzes von den Gästen eingesehen und genutzt werden.
NOTFÄLLE
Der Campingplatz verfügt über einen Notfallplan, der an der Rezeption für Gäste zur Einsicht bereitliegt.
Beim Check-in erhalten die Gäste Informationen zu den Evakuierungswegen, Sammelpunkten und den Standorten der Feuerlöscher.
Die Gäste sind verpflichtet, an Evakuierungsübungen sowie an den vom Campingplatz organisierten Selbstschutzmaßnahmen mitzuwirken.
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